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AGB

§1 Allgemeines / Grundsätze
Die folgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KOERSMANN GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist die gültige Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

§2 Schriftform Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind.
Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.

 

§3 Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Produkte

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung maßgeblich.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3. Holz ist ein Naturprodukt und kann dadurch in Form, Farbe und Beschaffenheit abweichen.

4. Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind keine zugesicherten Eigenschaften. Hier kann es zu Abweichungen kommen.

5. Für das ausgelieferte Produkt (Tiny House) liegt keine Baustatik vor. Dies gilt auch für Nachweise für Standardsicherheit, Brandschutz und Lärmschutz.

 

§4 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und andere Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Folgende Zahlungsbedingungen gelten: 50% Zahlung sofort fällig bei Auftragserteilung, 40% Zahlung sofort fällig bei Fertigstellung Rohbau (Außenholz- und Innenholzbau inkl. Dämmung und Fußboden), 10% Zahlung fällig bei kompletter Fertigstellung des vereinbarten Auftrages, zahlbar vor Abholung.

3. Reparaturleistungen erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse auf unser Konto oder in bar. 4. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, bei Verbrauchern 5% über den jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§5 Lieferung

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Lieferfristen werden von uns eingehalten, soweit wir diese erfüllen können. Schadenersatzansprüche Aufgrund von Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges unberührt.

4. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt/geliefert, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§6 Übernahmebedingungen

1. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377 HGB bleiben unberührt. Entspricht der angebotene Vertragsgegenstand nicht den getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen und/oder -garantien oder weist er nicht unwesentliche Mängel auf und kann insoweit ein vertragsgerechter Zustand nach Rüge nicht innerhalb angemessener Zeit hergestellt werden, kann der Kunde die Abnahme ablehnen.

2. Ist der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Kunde beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.

3. Ist die KOERSMANN GmbH aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder der vorliegenden Regelungen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, beträgt dieser 25% des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer, wobei das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die KOERSMANN GmbH oder der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale eingetreten ist.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern bei Verkauf Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden müssen, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist eine Verpfändung ausgeschlossen.

3. Sofern der gelieferte Gegenstand sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern der Kunde Verbraucher ist, bei Unternehmen verjähren Sie in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Die Ware wird nur in unserer Fertigungsstelle repariert, Anlieferung der defekten Ware muss durch den Käufer geschehen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

6. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.

7. Für Gegenstände oder auch einzelne Teile, die die Firma KOERSMANN GmbH nicht selber hergestellt hat, übernehmen wir nur in der Form eine Gewährleistung, in der wir selber vom jeweiligen Hersteller eine Gewährleistung bekommen.

8. Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass der Kunde mit dem Verkäufer eine Abnahme des Kaufgegenstandes durchzuführen hat, wo etwaige Mängel sofort aufgeführt werden müssen.

9. Bei Winterabstellung der Ware ist zu beachten, dass alle Wasserleitungen und -behälter entleert werden müssen. KOERSMANN GmbH übernimmt keine Garantie-/Gewährleistungsansprüche wegen Erfrierungen/platzenden Wasserleitungen und -behälter. Für jegliche Schimmellüftung durch falsche Belüftung übernimmt die KOERSMANN GmbH keine Garantie-/Gewährleistungsansprüche. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Bereich von Skywindows zur Bildung von Kondenswasser kommt.

10. Vor Bewegen des Hauses ist die korrekte Stützlast zu überprüfen. Die Schränke im Tiny House müssen bei Fahrt immer leer sein.

11. Für jegliche Falschbeladung und daraus resultierende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

12. Nach einem Transport des Hauses ist durch einen Installateur sicherzustellen, dass es zu keiner Gas und/oder Wasserleckage gekommen ist.

13. Vor Anschluss des Hauses an das Stromnetz muss ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verpolung kommt.

 

§9 Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmen ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Nach Reparatur des Kaufgegenstandes durch einen Dritten ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen.

4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren, bei neuen Gütern nach 2 Jahren, bei gebrauchten Gütern nach einem Jahr, ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

6. Sofern ein Kunde Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

7. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzunberührt.

 

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist Bad Bentheim.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Nordhorn, ebenso wenn ein Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Nordhorn.

3. Die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden. Stand 08/2019 Koersmann GmbH / Luxemburger Straße 40 / 48455 Bad Bentheim/Gildehaus

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